2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 353 57 Baubewilligungspflicht für die Gartengestaltung in der Landwirt- schaftszone - Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung einer Feststellungsverfügung (Erw. 1) - Baubewilligungspflicht einer Kirschlorbeerhecke (Erw. 4.3.1) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. Mai 2019 i.S. C. und N.W. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde- rats H. (RRB Nr. 2019-000606). Aus den Erwägungen 1. Feststellungsverfügung und Legitimation der Beschwerde- führenden Die angefochtene Verfügung der Abteilung für Baubewilli- gungen BVU vom 8. August 2018 sowie der Entscheid des Gemein- derats H. vom 20. August 2018 stellen einzig und allein fest, dass die auf der Parzelle 42 erstellten Bauten (Einfriedung mit Kirschlorbeer- hecke, Zaun, Kiesweg und allfällige weitere) baubewilligungspflich- tig im Sinne von Art. 22 RPG und § 59 BauG seien. Es handelt sich somit um Feststellungsentscheide. Die Beschwerdeführenden führen grundsätzlich zu Recht aus, dass sie damit sinngemäss aufgefordert würden, ein Baugesuch einzureichen. Mit anderen Worten kann fest- gestellt werden, dass die in Frage stehende Feststellungsverfügung nach Eintritt ihrer Rechtskraft dem Gemeinderat erlauben würde, die Beschwerdeführenden aufzufordern, ein Baugesuch einzureichen be- ziehungsweise das am 4. Dezember 2017 von Amtes wegen bereits eingeleitete Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die Be- schwerdeführenden sind durch die damit verbundenen Kosten und das Risiko einer Baugesuchsabweisung mit Rückbauanordnung be- schwert und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Erhebung der vor- 354 Verwaltungsbehörden 2019 liegenden Beschwerde ist somit zu bejahen (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). (…) 4.3 4.3.1 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, dass für Pflanzungen grundsätzlich keine Bewilligungspflicht bestehe. Die in Frage stehende Kirschlorbeerhecke sei daher nicht bewilli- gungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es sich rechtfertigen, Pflanzungen – gleich wie Bodenveränderungen durch Zäune, Abschrankungen, Teiche etc. – Anlagen gleichzustellen. So kann das Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Einzel- fall zu einer von Menschenhand geschaffenen, dauerhaften und mit dem Boden verbundenen wesentlichen Veränderung der Landschaft führen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich danach, welche konkrete Aus- wirkung eine Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht auf die Landschaft hat. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Art der Bepflanzung, die Oberfläche, die Dichte und ihre Anordnung sowie ihre Eingliederung in die bestehende Umgebung zu berücksichtigen. So führt etwa die Schaffung eines Gartens in der Landwirtschaftszo- ne in Form eines eigentlichen Landschaftsparks auf einer vorher landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einem erheblichen Eingriff in die Landschaft (vgl. Urteil 1A.276/2006 vom 25. April 2007 E. 5.2 mit Hinweis). Als baubewilligungspflichtig qualifizierte das Bundes- gericht zum Beispiel eine mannshohe Eibenhecke auf einem Attika- geschoss eines dreigeschossigen Hauses. Das Bundesgericht befand, dass die Hecke aufgrund ihrer Grösse, ihrer Position am obersten Dachrand und ihrer Verdichtung – gleich einem Dachaufbau – den optischen Eindruck einer entsprechenden Erhöhung des Gebäudes bewirke. Unter diesen Umständen führe die auf dem Dach gepflanzte Hecke zu einer erheblichen Veränderung der äusserlichen Raumer- scheinung des Gebäudes. Damit würden wichtige räumliche Folgen einhergehen, die ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle begründeten (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_658/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.4). 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 355 Es kommt hinzu, dass das Anpflanzen nicht einheimischer Zier- sträucher, -hecken und -bäume in der Landwirtschaftszone einer zo- nenwidrigen Wohngartennutzung und damit der Erstellung einer zo- nenwidrigen Gartenanlage gleichkommt, was im Rahmen eines Bau- bewilligungsverfahrens festzustellen und zu untersagen ist. Kirsch- lorbeeren sind invasive gebietsfremde Neophyten, die ausserhalb der Bauzonen bekämpft werden (vgl. Art. 23 NHG, Art. 3 Abs. 1 lit. h und Art. 52 Abs. 1 FrSV), weshalb im Sinne von § 59 Abs. 1 BauG ein offensichtliches Interesse besteht, vor ihrer Anpflanzung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Zulässigkeit zu klären. Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht der in Frage ste- henden Kirschlorbeerhecke ist ferner zu berücksichtigen, dass die Hecke eine Einfriedung der Parzelle 42 darstellt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Parzelle 42 in der Land- wirtschaftszone befindet. Einzelne Pflanzen können auf den Luftbil- dern nicht ausgemacht werden, vielmehr tritt die Hecke mauerartig in Erscheinung und grenzt die offene Landschaft der Landwirtschafts- zone markant ab. Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist daher beizupflichten, dass die Einfriedung geeignet ist, den Raum erheblich zu verändern. Des Weiteren führt die Abteilung für Baubewilligun- gen BVU ebenfalls zu Recht aus, dass die Hecke aufgrund ihres Ausmasses als sichtbehindernde Einfriedung gegenüber den Nach- bargrundstücken dient. Es bestehen somit sowohl öffentliche wie auch nachbarschaftliche Interessen an einer Kontrolle durch die Bau- bewilligungsbehörde. (…) 58 Besitzstandsgarantie - Allgemeine Ausführungen zu Art. 24c RPG - Beurteilung der Frage, ob ein vom Wohnhaus abgetrennter Schopf als angebaute Ökonomiebaute gemäss Art. 24c Abs. 3 RPG quali- fiziert werden kann