3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 2 BZG hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Konkretisiert wird das BZG mit der ZSV. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ZSV beträgt die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten von Wohnhäusern ab 38 Zimmern zwei Schutzplätze pro drei Zimmer, von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen dagegen ein Schutzplatz pro Patient.