Beschwerdeführerin zum Schreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 27. Februar 2019 Stellung und hielt an ihrer Beschwerde fest. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der reformatio in peius im vorliegenden Fall erfüllt sind. Bezüglich des rechtskräftig bewilligten Parkplatzes und des Fusswegs zum Haus überwiegt demgegenüber das Rechtssicherheitsinteresse, weshalb diese Bauten nur auf die bewilligten Masse zurückzubauen sind. (…)