Vor einer reformatio in peius sind die Betroffenen anzuhören (§ 48 Abs. 1 Satz 3 VRPG). Die unbeholfene Partei sollte zudem auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hingewiesen werden (vgl. MERKER, a.a.O.; § 43 N 24). Diese formellen Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Mit Schreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 27. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin über die drohende reformatio in peius und über die Gründe dafür orientiert. Sie erhielt dabei die Gelegenheit, sich dazu zu äussern beziehungsweise ihre Beschwerde vom 27. Mai 2018 zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 1. März 2019 nahm die 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 579