Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG setzt der Widerruf voraus, dass das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Wie oben bereits dargelegt wurde, gehen die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im vorliegenden Fall den privaten Interessen der Beschwerdeführerin vor. Ausserdem handelt es sich vorliegend um eine nachträgliche Bewilligung, die keine Vertrauensgrundlage darstellt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Rechtssicherheit ist somit nicht betroffen. Vor einer reformatio in peius sind die Betroffenen anzuhören (§ 48 Abs. 1 Satz 3 VRPG).