Gemäss § 48 Abs. 1 Satz 1 VRPG ist der Regierungsrat dazu befugt. Zum Nachteil (in peius) der beschwerdeführenden Partei kann die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid jedoch nur abgeändert werden, wenn alternativ dies in den Beschwerdebegehren verlangt wird oder die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG setzt der Widerruf voraus, dass das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.