(…) 7.2 Die Anordnung des Abbruchs des Wochenendhauses einschliesslich seiner Umgebungsgestaltung durch den Regierungsrat stellt eine sogenannte reformatio in peius dar. Eine reformatio in peius liegt nämlich dann vor, wenn die Rechtsmittelinstanz mit dem Beschwerdeentscheid die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers abändert, obwohl dieser keine dahingehenden Anträge gestellt hat und auch keine entsprechenden Anträge Dritter vorliegen, die selbst Beschwerde geführt haben (MICHAEL MERKER, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich, 1998, § 43 N 2). Gemäss § 48 Abs. 1 Satz 1 VRPG ist der Regierungsrat dazu befugt.