Urteile des Bundesgerichts 1A.23/2007 vom 31. Juli 2007, E. 3.1-3.4 und 1C_61/2018 vom 13. August 2018, E. 3.2). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht zumessen und die daraus allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise berücksichtigen (vgl. BGE 111 Ib 224, 108 Ia 218; AGVE 1987 S. 233) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die oben genannten öffentlichen Interessen schwer wiegen, ist die Verhältnismässigkeit zu bejahen.