6'000.– offensichtlich zu tief deklariert) zuzüglich Abbruch- und Wiederherstellungskosten. Hinzu kommt, dass sie auf die vorgesehene (jedoch rechtswidrige) dauernde Wohnnutzung verzichten muss. Diese privaten Interessen wiegen zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentlichen, für den Abbruch und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen übertroffen (vgl. BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 225; Urteile des Bundesgerichts 1A.23/2007 vom 31. Juli 2007, E. 3.1-3.4 und 1C_61/2018 vom 13. August 2018, E. 3.2).