Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im vorliegenden Fall sehr stark zu gewichten ist. Dem stehen an privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Vermögensinteressen entgegen, nämlich ein Verlust des Kaufpreises des Wochenendhauses (Fr. 160'000.– gemäss der Verkaufsbroschüre der Firma R. zum Objekt Nr. 110091002-1463, S. 7) und der Erneuerungskosten (von der Beschwerdeführerin mit Fr. 6'000.– offensichtlich zu tief deklariert) zuzüglich Abbruch- und Wiederherstellungskosten.