Der vorliegend geschaffene, unrechtmässige Zustand durch die dauernde Wohnnutzungsmöglichkeit des Wochenendhauses ist nicht marginal und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, mithin an der Unterbindung dieser zonenwidrigen Wohnnutzung des Wochenendhauses. Der Rückbau ist – im Gegensatz zur Tolerierung der rechtswidrigen Baute – geeignet, die zonenwidrige Wohnnutzung zu unterbinden und dafür auch erforderlich. Der Verzicht auf den Rückbau des umgebauten Wochenendhauses beziehungsweise die Tolerierung der Umbauten stellt mithin keine wirksame Massnahme dar, um diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.