Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen geschaffene Wohnnutzungsmöglichkeit des Wochenendhauses zum fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet im Widerspruch steht. Der vorliegend geschaffene, unrechtmässige Zustand durch die dauernde Wohnnutzungsmöglichkeit des Wochenendhauses ist nicht marginal und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, mithin an der Unterbindung dieser zonenwidrigen Wohnnutzung des Wochenendhauses.