Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin das Wochenendhaus sukzessiv umfassend erneuert. Heute entspricht kaum mehr ein Gebäudeteil dem ursprünglichen Zustand. Das von der Beschwerdeführerin erstellte Einfamilienhaus fügt sich aufgrund seiner markanten Erscheinung nicht in die Umgebung ein und beeinträchtigt das geschützte Landschaftsbild. Durch einen teilweisen Rückbau kann der rechtmässige Zustand daher nicht wiederhergestellt werden. Eine weitere gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur Erreichung der angestrebten Ziele ist vorliegend nicht ersichtlich.