Wer eigenmächtig baut, muss das Risiko finanzieller und anderer Nachteile bei einer erzwungenen Wiederherstellung des früheren Zustands in Kauf nehmen (vgl. BGE 132 II 39 f., 123 II 255, 111 Ib 224; AGVE 1987, S. 233). 6.2 6.2.1 Im vorliegenden Fall sind als öffentliche Interessen zunächst die Einhaltung der Bauvorschriften sowie der Grundsatz der Rechtsgleichheit zu nennen. Die Beseitigung des rechtswidrigen Wochen- 576 Verwaltungsbehörden 2020