Es war vorgesehen, diese Fragen anlässlich des geplanten Augenscheins vor Ort abzuklären. Unter Berücksichtigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin beziehungsweise gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG ist davon auszugehen, dass die Fenster und Türen, der ganze Boden im Obergeschoss, die Innenund Aussenwände und die Konstruktion der Fassade altershalber und infolge des durch das undichte Dach und die marode nördliche Wand eingedrungenen Meteor- und Hangwassers ebenfalls nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar waren.