ersetzt werden mussten. Die Beweismittel dafür stehen dem Regierungsrat nicht zur Verfügung, nachdem die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Bausubstanz eigenmächtig ersetzen liess, ohne diese zuvor von den Behörden untersuchen zu lassen. Es war vorgesehen, diese Fragen anlässlich des geplanten Augenscheins vor Ort abzuklären.