sämtliche Leitungen seien undicht gewesen; der alte Holz-/Betonboden im Keller sei durch einen Betonboden ersetzt worden, da der Holzboden aufgrund eines Wasserschadens morsch oder faul geworden sei und hätte herausgerissen werden müssen. In Bezug auf die hintere (nördliche) Hauswand gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 6. November 2014 an, dass diese marode gewesen sei (vgl. …). Es steht somit fest, dass die soeben genannten Beststandteile des ursprünglichen Wochenendhauses vor ihrem Ersatz nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar waren.