Dies äussert sich darin, dass sie gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind (BGE 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011, E. 2.3 mit Hinweisen). Zur Rechtfertigung der von ihr vorgenommenen Erneuerungsarbeiten macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass das Dach aufgrund von Rissen im Eternit und des dadurch entstandenen Wasserschadens ersetzt werden musste. In ihrer Eingabe vom 1. März 2019 führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass das Dach undicht gewesen sei und nach fast 50 Jahren seinen Zweck erfüllt hatte.