Baubewilligung vorgenommen wurden. Indem in Abweichung von der erteilten Baubewilligung weit mehr erstellt wurde, ist der völlig neue Sachverhalt des Abbruchs und Neubaus erst entstanden. (…) (…) 4.2 Bestimmungsgemäss nutzbar im Sinne von Art. 24c Abs. 1 RPG ist eine Baute dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass sie gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind (BGE 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011, E. 2.3 mit Hinweisen).