Unterhaltsarbeiten in der vorliegenden Konstellation ebenfalls zu berücksichtigen sind, da die Summe aller Aktivitäten ein anderes Bild ergibt und insbesondere im Schutzgebiet der Landschaftsschutzzone zur Bewilligungspflicht führt. Angesichts ihrer Mitwirkungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die behauptete blosse Erneuerung ihres Wochenendhauses bei der geplanten Besichtigung vor Ort nachzuweisen, zumal die dafür benötigten Informationen den Behörden ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht zugänglich sind. Am Ergebnis ändert nichts, dass die Ersetzung der Aussenwand und der Konstruktion der Fassade für sich allein rechtskräftig