auf die erwähnte kantonale Praxis und bundesgerichtliche Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen umfangreichen baulichen Massnahmen sowohl im und am Wochenendhaus als auch bei der Umgebungsgestaltung und unter Berücksichtigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin bei der Abklärung der allfälligen weiteren baulichen Veränderungen ist festzustellen, dass das in Frage stehende Wochenendhaus einschliesslich seiner Umgebung einen Neubau darstellt. Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist zudem beizupflichten, dass die zahlreichen für sich allein genommen nicht bewilligungspflichtigen