Aus dieser Darstellung der vorgenommenen baulichen Massnahmen ist ersichtlich, dass es sich vorliegend um eine komplett neue Umgebungsgestaltung des Wochenendhauses handelt. 2.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit den vorgenommenen baulichen Veränderungen des Wochenendhauses der in der kantonalen Praxis festgelegte maximale Drittel der Erneuerung des Rohbaus I weitgehend überschritten wurde. In einer ähnlichen Konstellation hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1A.23/2007 vom 31. Juli 2007 (E. 2.3) entschieden, dass es sich um einen Abbruch und Wiederaufbau handelt, wenn "das Haus nach und nach – abgesehen vom Dachstuhl – vollständig erneuert wurde". Gestützt