Das VRPG sieht eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere vor, wenn es um die Feststellung des Sachverhalts geht (§ 23 Abs. 1 VRPG) und berechtigt die Behörde, auf die Begehren der Partei nicht einzutreten oder, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung nicht leistet, dieses Verhalten frei zu würdigen (§ 23 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführerin die Durchführung des Augenscheins vor Ort verweigert hat, hat sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss § 23 Abs. 1 VRPG verletzt. Infolgedessen konnte vor Ort nicht beurteilt werden, ob die Tragkonstruktion des Daches ersetzt wurde.