Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Das VRPG sieht eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere vor, wenn es um die Feststellung des Sachverhalts geht (§ 23 Abs. 1 VRPG) und berechtigt die Behörde, auf die Begehren der Partei nicht einzutreten oder, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung nicht leistet, dieses Verhalten frei zu würdigen (§ 23 Abs. 2 VRPG).