Gleichzeitig wurden ihr für den Fall, dass sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, die Rechtsfolgen von § 23 Abs. 2 VRPG angedroht, dass der Regierungsrat auf ihre Begehren nicht eintritt oder ihr Verhalten frei würdigt. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Februar 2019 die Durchführung der geplanten Augenscheinsverhandlung unverändert abgelehnt. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG).