Daraufhin ersuchte der Rechtsdienst des Regierungsrats die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2019 um eine schriftliche Mitteilung, ob sie auf das ausgesprochene Zutrittsverbot zurückkomme und Hand zur Durchführung der geplanten Augenscheinsverhandlung am 19. Februar 2019 zwecks Sachverhaltsfeststellung unter ihrer Mitwirkung biete. Gleichzeitig wurden ihr für den Fall, dass sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, die Rechtsfolgen von § 23 Abs. 2 VRPG angedroht, dass der Regierungsrat auf ihre Begehren nicht eintritt oder ihr Verhalten frei würdigt.