Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1C_464/2016 (Erw. 3.4 und 4), es sei sicherzustellen, dass nunmehr alle bestehenden und aktuell geplanten baulichen Änderungen im Innen- und Aussenbereich vollständig erfasst und gesamthaft beurteilt würden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann sich der Regierungsrat bei der Feststellung der vorgenommenen baulichen Veränderungen nur auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Angaben stützen; andere Beweismittel stehen dem Regierungsrat nicht zur Verfügung.