"Es wurden keine Räume vergrössert, Glasflächen wurden verkleinert, die Dachfläche/Hausfläche wurde verkleinert (Abbruch Anbau)". Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder weitere bauliche Veränderungen vorgenommen hat, ohne dabei im Voraus ein Baugesuch zu stellen beziehungsweise eine Baubewilligung einzuholen, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall noch weitere bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die den Behörden bis heute nicht bekannt sind. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1C_464/2016 (Erw.