Beton und Holz, Kunststeinarbeiten), nicht zu einem wesentlichen Teil (mindestens zu zwei Dritteln) bestehen bleiben (vgl. AGVE 2008 100, S. 471, 474). Den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass das Dach, die hintere (nördliche) Hauswand, alle Fenster, alle Türen, die Konstruktion der Fassade, die Innen- und Aussenwände im ganzen Haus, der Betonboden im Keller und der Holzboden im Haus, der Stützbalken und der Pfeiler im Keller, sämtliche Kalt- und Warm-Wasser- leitungen sowie Abwasserleitungen, die Küche, das WC und das Lavabo komplett ersetzt wurden. Es stellt sich die Frage, ob vom ursprünglichen Wochenendhaus überhaupt noch etwas vorhanden ist.