Aus den Erwägungen 2.4 2.4.1 Unter Berücksichtigung des Ausmasses der baulichen Veränderungen ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erneuerung des Wochenendhauses oder um einen Abbruch und Neubau handelt. Gemäss kantonaler Praxis liegt ein Abbruch mit anschliessendem Neubau dann vor, wenn all jene Bauteile, welche vom "Rohbau I" erfasst werden (Baumeisterarbeiten, Montagebau in 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 569