2019 Jagdrecht 393 IV. Jagdrecht 64 Verpachtung von Jagdrevieren - Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung an- hand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewer- bungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2) - Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert (Erw. 3.2) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2019 i.S. Jagdge- sellschaft L. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. September 2018 (RRB Nr. 2019-000418). Aus den Erwägungen 1. Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausge- schrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden (§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdre- vier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Be- werben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdaus- übung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruk- tur, besser gewährleistet. Der Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffent- lich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Be- werbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesell- schaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu be- rücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung,