41 Abs. 2 RPV, wonach Art. 24c RPG "nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen" ist (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Raumentwicklung, Teilrevision der Raumplanungsverordnung, Erläuternder Bericht, Oktober 2012, S. 7 f.). 3.4 Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass eine nachträgliche Bewilligung für den Ersatzbau des Schopfs unter keinem Aspekt von Art. 24c RPG in Frage kommen kann, (…). (…)