Solche Bauten können im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie gestützt auf Art. 24c Abs. 2 RPG mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Art. 24c Abs. 3 RPG schliesslich dehnt den Anwendungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 zusätzlich auf altrechtliche, ursprünglich landwirtschaftlich genutzte 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 357