41 Abs. 1 RPV sind damit sogenannte altrechtliche Bauten und Anlagen gemeint, das heisst Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde. Als Stichdatum wird normalerweise der 1. Juli 1972 herangezogen; zu diesem Zeitpunkt wurde erstmals eine klare Trennung von Bauund Nichtbaugebiet vorgenommen. Solche Bauten können im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie gestützt auf Art.