41 Abs. 2 RPV nicht anwendbar (vgl. …). Art. 24c RPG regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Besitzstandsgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Abs. 1 der Bestimmung garantiert den Bestand bestimmungsgemäss nutzbarer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind; gemäss Art. 41 Abs. 1 RPV sind damit sogenannte altrechtliche Bauten und Anlagen gemeint, das heisst Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde.