2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 355 Es kommt hinzu, dass das Anpflanzen nicht einheimischer Ziersträucher, -hecken und -bäume in der Landwirtschaftszone einer zonenwidrigen Wohngartennutzung und damit der Erstellung einer zonenwidrigen Gartenanlage gleichkommt, was im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens festzustellen und zu untersagen ist. Kirschlorbeeren sind invasive gebietsfremde Neophyten, die ausserhalb der Bauzonen bekämpft werden (vgl. Art. 23 NHG, Art. 3 Abs. 1 lit. h und Art.