2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 355 Es kommt hinzu, dass das Anpflanzen nicht einheimischer Zier- sträucher, -hecken und -bäume in der Landwirtschaftszone einer zo- nenwidrigen Wohngartennutzung und damit der Erstellung einer zo- nenwidrigen Gartenanlage gleichkommt, was im Rahmen eines Bau- bewilligungsverfahrens festzustellen und zu untersagen ist. Kirsch- lorbeeren sind invasive gebietsfremde Neophyten, die ausserhalb der Bauzonen bekämpft werden (vgl. Art. 23 NHG, Art. 3 Abs. 1 lit. h und Art. 52 Abs. 1 FrSV), weshalb im Sinne von § 59 Abs. 1 BauG ein offensichtliches Interesse besteht, vor ihrer Anpflanzung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Zulässigkeit zu klären. Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht der in Frage ste- henden Kirschlorbeerhecke ist ferner zu berücksichtigen, dass die Hecke eine Einfriedung der Parzelle 42 darstellt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Parzelle 42 in der Land- wirtschaftszone befindet. Einzelne Pflanzen können auf den Luftbil- dern nicht ausgemacht werden, vielmehr tritt die Hecke mauerartig in Erscheinung und grenzt die offene Landschaft der Landwirtschafts- zone markant ab. Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist daher beizupflichten, dass die Einfriedung geeignet ist, den Raum erheblich zu verändern. Des Weiteren führt die Abteilung für Baubewilligun- gen BVU ebenfalls zu Recht aus, dass die Hecke aufgrund ihres Ausmasses als sichtbehindernde Einfriedung gegenüber den Nach- bargrundstücken dient. Es bestehen somit sowohl öffentliche wie auch nachbarschaftliche Interessen an einer Kontrolle durch die Bau- bewilligungsbehörde. (…) 58 Besitzstandsgarantie - Allgemeine Ausführungen zu Art. 24c RPG - Beurteilung der Frage, ob ein vom Wohnhaus abgetrennter Schopf als angebaute Ökonomiebaute gemäss Art. 24c Abs. 3 RPG quali- fiziert werden kann 356 Verwaltungsbehörden 2019 Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 16. Januar 2019 i.S. A.W. und S.E. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Ge- meinderats B. (RRB Nr. 2019-000333). Aus den Erwägungen 3. Besitzstandsschutz gemäss Art. 24c RPG 3.1 Die Beschwerdeführenden machen hauptsächlich geltend, da die landwirtschaftliche Nutzung des abgebrochenen Schopfs schon vor 1972 aufgegeben worden sei, sei das nachträgliche Baugesuch gestützt auf Art. 24c RPG gutzuheissen (vgl. …). Demgegenüber stellt sich die Abteilung für Baubewilligungen BVU auf den Stand- punkt, da es sich beim umstrittenen Schopf um eine "allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Baute" handle, sei Art. 24c RPG un- ter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 2 RPV nicht anwendbar (vgl. …). Art. 24c RPG regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Besitzstandsgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten und Anla- gen ausserhalb der Bauzonen. Abs. 1 der Bestimmung garantiert den Bestand bestimmungsgemäss nutzbarer Bauten und Anlagen ausser- halb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind; gemäss Art. 41 Abs. 1 RPV sind damit sogenannte altrechtliche Bauten und Anlagen gemeint, das heisst Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde. Als Stichdatum wird normalerweise der 1. Juli 1972 herangezogen; zu diesem Zeitpunkt wurde erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen. Solche Bauten können im Rah- men der erweiterten Besitzstandsgarantie gestützt auf Art. 24c Abs. 2 RPG mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Art. 24c Abs. 3 RPG schliesslich dehnt den Anwendungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 zusätzlich auf altrechtliche, ursprünglich landwirtschaftlich genutzte 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 357 Wohnbauten mit allenfalls angebauten Ökonomiebauten aus, deren landwirtschaftliche Nutzung in einem Zeitpunkt aufgegeben wurde, in dem die Baute oder Anlage rechtlich bereits dem Nichtbaugebiet zugeordnet war (vgl. Jonas Alig/Kristin Hoffmann, in Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.175 ff.). Während Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG somit die Zonenwidrigkeit aufgrund einer Rechtsänderung erfassen, behandelt Abs. 3 die Zo- nenwidrigkeit in Folge einer Nutzungsänderung (vgl. Alig/Hoff- mann, a.a.O., Rz. 3.180 ff.). (…) 3.2 (Feststellung, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden nach 1972 noch landwirtschaftlich genutzt wurde und die endgültige Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeiten erst in den Jahren 2005/2006 erfolgte.) Zu prüfen ist im Folgenden somit, ob der umstrittene Ersatz des Schopfs unter Art. 24c Abs. 3 RPG zu subsumieren ist. 3.3 Wie erwähnt, erfasst Art. 24c Abs. 3 RPG landwirtschaftliche Wohnbauten, die über den Zeitpunkt ihrer rechtlichen Zuordnung zum Nichtbaugebiet hinaus noch landwirtschaftlichen Zwecken dienten. Ebenfalls in Abs. 3 aufgenommen wurden angebaute Öko- nomiebauten; dies, weil in gewissen Teilen der Schweiz Wohn- und Ökonomieteil in der Regel eine Einheit bilden und es bei solchen Bauten nur schwer möglich ist, lediglich den Wohnteil zu erneuern, zu ändern oder wiederaufzubauen (vgl. VLP-ASPAN, Bestehende Bauten ausserhalb der Bauzone, Nr. 1/13, S. 16). Handelt es sich da- gegen wie im vorliegenden Fall um einen nicht angebauten und in diesem Sinn frei stehenden, vom Wohnhaus klar abgetrennten Schopf – die Distanz beträgt rund 10 m –, kann Art. 24c RPG keine Anwen- dung finden (vgl. Alig/Hoffmann, a.a.O., Rz. 3.187; BGE 1C_784/2013, Erw. 8.5; RRB Nr. 2018-000870 vom 15. August 2018). Stellt man einerseits auf den Wortlaut von Art. 24c Abs. 3 RPG ("angebaute Ökonomiebaute") ab und berücksichtigt anderseits den aufgezeigten Zweck der Norm, sind die gegen diese Beurteilung ins Feld geführten Argumente der Beschwerdeführenden, wonach der an eine ehemalige allein stehende Ökonomiebaute angebaute Schopf 358 Verwaltungsbehörden 2019 mit den übrigen Nebengebäuden auf derselben Parzelle, dem Wohn- haus der Beschwerdeführenden sowie mit dem Haupthaus auf der Nachbarparzelle eine "historisch gewachsene, funktionale und räum- liche Einheit" bilde (vgl. …), unbehelflich. Ebenso wenig eine Rolle spielen kann die Tatsache, dass das Grundstück der Beschwerdefüh- renden 2012 vom Rest des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs ab- parzelliert wurde (vgl. …). Zu diesem Schluss führt nicht zuletzt auch der unmissverständliche Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 RPV, wo- nach Art. 24c RPG "nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohn- te landwirtschaftliche Bauten und Anlagen" ist (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Raumentwicklung, Teilrevision der Raumplanungs- verordnung, Erläuternder Bericht, Oktober 2012, S. 7 f.). 3.4 Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass eine nachträgli- che Bewilligung für den Ersatzbau des Schopfs unter keinem Aspekt von Art. 24c RPG in Frage kommen kann, (…). (…) 59 Zonenwidrige Pensionspferdehaltung in der Landwirtschaftszone - Sistierung des Beschwerdeverfahrens - Nachträgliches Baubewilligungsverfahren für seit Langem bestehen- de Bauten und Anlagen - Beschränkung der hobbymässigen Pferdehaltung auf vier Tiere in Abgrenzung zu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten gewerblichen Pferdehaltung - Rückbau nicht bewilligungsfähiger Bauten und Anlagen Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. März 2019 i.S. R.S. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats O. und Gemeinderats Z. (RRB Nr. 2019-000324).