Dass die verfügten Rückbaufristen von sechs beziehungsweise drei Monaten unangemessen sind, macht der Beschwerdeführer jedenfalls zu Recht nicht geltend. Sie erlauben einen geordneten Rückbau und ermöglichen den Mietern der Pferdeboxen, eine andere Unterbringungsmöglichkeit für ihre Pferde zu wählen. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer seine Mieter über das seit Juli 2018 hängige Beschwerdeverfahren orientiert hat, so dass sie hinreichend Zeit hatten, sich nach alternativen und rechtmässig erstellten Pferdeställen umzusehen.