Zurückzubauen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur die nicht bewilligungsfähigen Hochbauten und Hartbelagsflächen, sondern auch der den Boden sauer machende Schnitzelplatz sowie der den natürlichen Bodenaufbau überlagernde Sandplatz, welche die geschützte Landschaft wahrnehmbar und erheblich störend verändern sowie einer zonenwidrigen Nutzung Vorschub leisten. Als Auslauf für hobbymässig gehaltene eigene Pferde kann der dem Pferdestall im Ökonomiegebäude vorgelagerte Bereich 8a dienen, welcher gemäss der Rückbauanordnung eingekiest werden kann (vgl. Auflage 2).