Ein vollständiger Rückbau aller rechtswidrigen Bauten ist daher zwingend. Eine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht sichtbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zurückzubauen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur die nicht bewilligungsfähigen Hochbauten und Hartbelagsflächen, sondern auch der den Boden sauer machende Schnitzelplatz sowie der den natürlichen Bodenaufbau überlagernde Sandplatz, welche die geschützte Landschaft wahrnehmbar und erheblich störend verändern sowie einer zonenwidrigen Nutzung Vorschub leisten.