Nur kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) sowie Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 9 Abs. 3 NO). Die vom Beschwerdeführer erstellten grossflächigen Bauten und Anlagen stehen in krassem Widerspruch zu diesen zusätzlichen Schutzbestimmungen und sie beeinträchtigen die geschützte Landschaft schwerwiegend. Ein vollständiger Rückbau aller rechtswidrigen Bauten ist daher zwingend.