ten vom Landschaftsschutz aus. Gemäss § 9 Abs. 1 der NO Kulturland der Gemeinde O. vom 19. September 2002 (vom Grossen Rat genehmigt am 31. August 2004) dient die Landschaftsschutzzone der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) grundsätzlich verboten.