Für die Erfüllung der Bundesvorgaben ist es deshalb unerlässlich, dass geeignete Flächen ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung in der jüngeren Vergangenheit als Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben oder dafür wieder bereitgemacht werden. Vorliegend ist dies noch möglich und zur Wahrung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Landesversorgung in Krisenzeiten geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Die auf dem Gebiet der Gemeinde O. erstellten Bauten und Anlagen befinden sich überdies in einer Landschaftsschutzzone.