Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Vorliegend wurden die nicht bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen nicht nur zonenwidrig in der Landwirtschaftszone, also innerhalb einer freizuhaltenden Nichtbauzone errichtet. Es wurden vielmehr Fruchtfolgeflächen mit sehr guter oder guter Eignung (FFF1) zweckentfremdet, welche gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG möglichst erhalten bleiben sollen.