Es trifft auch nicht zu, dass das behördliche Recht, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und den Rückbau nicht bewilligungsfähiger Bauten zu verfügen, verwirkt ist, zumal sich die Behörden um die Herstellung des rechtmässigen Zustands bemüht haben, während der Beschwerdeführer trotz behördlicher Intervention fortgesetzt neue Bauten und Anlagen erstellte oder bestehende erweiterte. Gemäss § 159 Abs. 1 BauG kann unter anderem die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung von rechtswidrigen Bauten, angeordnet werden, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, unter Ver-