Nach dem Gesagten wurden alle strittigen Bauten und Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung erstellt und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung sind nicht erfüllt. Es trifft auch nicht zu, dass das behördliche Recht, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und den Rückbau nicht bewilligungsfähiger Bauten zu verfügen, verwirkt ist, zumal sich die Behörden um die Herstellung des rechtmässigen Zustands bemüht haben, während der Beschwerdeführer trotz behördlicher Intervention fortgesetzt neue Bauten und Anlagen erstellte oder bestehende erweiterte.