Die angeblich schon zwischen 1995 und 1998 erstellten Bauten und Anlagen und ein allfälliger Bestand von sieben bis zehn fremden Pferden waren also auch materiell rechtswidrig, weshalb dafür kein Besitzstandsschutz besteht. Es kommt hinzu, dass die gewerbsmässige Pferdehaltung als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb spätestens bei Aufgabe des landwirtschaftlichen Gewerbes ebenfalls hätte eingestellt werden müssen. Hätte der Beschwerdeführer 1995 noch ein landwirtschaftliches Gewerbe betrieben und eine Baubewilligung für eine Neubaute für die Pferdehaltung – zum Beispiel für einen Pferdeauslauf – erhalten, was vorliegend gerade nicht zutrifft, wäre diese höchstwahrscheinlich mit