bauten materiell rechtmässig waren. Die Praxis war damals vielmehr noch restriktiver bezüglich Neubauten und das Erfordernis eines landwirtschaftlichen Gewerbes bestand schon damals. Den Nachweis eines bis 1998 bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes vermag der Beschwerdeführer aber mit dem Gesellschaftsvertrag vom 27. April 1991 nicht zu erbringen. Die angeblich schon zwischen 1995 und 1998 erstellten Bauten und Anlagen und ein allfälliger Bestand von sieben bis zehn fremden Pferden waren also auch materiell rechtswidrig, weshalb dafür kein Besitzstandsschutz besteht.