Neubauten waren dagegen bei Verfügbarkeit von nicht mehr für die Landwirtschaft benötigten Bauten nicht bewilligungsfähig und Aussenanlagen aller Art unzulässig (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung, vom Mai 2003, S. 12). Es kann also keinesfalls die Rede davon sein, dass bis 1998 noch Neubauten für die Pferdehaltung (Unterstände mit Pferdeboxen, Ausläufe und Reitplätze) ausserhalb der bestehenden Ökonomie- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 373