Eine nebenbetriebliche Pensionspferdehaltung war nur zulässig, wenn der Landwirtschaftsbetrieb auch ohne Pensionspferde die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllte, wobei die Pensionspferde wenn immer möglich in bestehenden Bauten unterzubringen waren. Neubauten waren dagegen bei Verfügbarkeit von nicht mehr für die Landwirtschaft benötigten Bauten nicht bewilligungsfähig und Aussenanlagen aller Art unzulässig (vgl. Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung, vom Mai 2003, S. 12).